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Schutz der Sonderausstattung

In der Regel gilt, dass das Fahrzeug in seiner werkseitigen Ausstattung versicherter Gegenstand ist und nachgerüstetes, mitversicherbares Zubehör meistens bis zu 5.000 EUR beitragsfrei mitversichert sein sollte.

Bei der Sonderausstattung unterschieden die Versicherungsgeber oftmals zwischen:

a) Ohne Beitragszuschlag mitversicherte Zubehörteile: Dazugehören fest mit dem Fahrzeug verbundene oder unter Verschluss gehaltene Teile (z.B. Alarmanlage, Spezialsitze, Warndreieck).
b) Ohne Beitragszuschlag mitversicherte bzw. gegen Zuschlag versicherbare Zubehörteile. Mitversichert ist hier folgende Sonderausstattung: z.B. Radio, CD-Wechsler, Navigationssystem, bis zu einem bestimmten Neuwert. (Die Höhe dieses Werts unterscheidet sich je nach Versicherungsgeber, Navigationsgeräte sollten bis zu 3.000 EUR mitversichert werden.) Darüber hinaus kann der Mehrwert des Zubehörs gegen Zuschlag versichert werden. Den Zuschlag ermittelt die Assekuranz.

c) Nicht versicherbare (lose) Teile: Nicht kaskoversicherbar sind beispielsweise CDs, Atlas und Mobiltelefon.

Grundsätzlich gilt: Wer sein Auto aufwerten will, sollte definitiv nicht an der eigenen Versicherung sparen. Die Police ist mit den höheren Freibeträgen teurer, doch die Mehrkosten liegen oftmals lediglich zwischen 15 und 20 Prozent. Wichtig ist es sich zu informieren, welche Teile am Fahrwerk, Triebwerk, im Innenraum und an der Karosserie überhaupt abgedeckt sind. Besteht Unklarheit, sollte sich der Versicherungsnehmer vom Versicherungsgeber schriftlich bestätigen lassen, was im Schadenfall abgedeckt ist und vor allem in welcher Höhe. Speziell bei portablen Navis wird kräftig gespart. Deshalb ist es am besten, die ganzen Sonderausstattungen gemeinsam mit seiner Versicherung anhand von Belegen durchzurechnen. So lässt sich schnell eine Unterdeckung ausmachen und nachversichern.

Die Versicherungskonzerne genehmigen allerdings nur Zubehör und Umbauten, die der Gesetzgeber für die Straße zugelassen hat. Was letzten Endes bei der eigenen Versicherung beitragsfrei mitversichert ist bzw. gegen Beitragszuschlag zusätzlich mitversichert werden muss, steht in den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) im § 12, auch ggf. in der beigefügten Liste der Fahrzeugzubehörteile.